Das Öffnungs-Szenario für den Amateur-Fußball

Das Öffnungs-Szenario für den Amateur-Fußball

Ab dem 22. März könnte ein reguläres Training für Fußballer möglich sein - wenn die Sieben-Tage-Inzidenz dann stabil unter 100 liegt.

Nachdem es zwischenzeitlich so aussah, als liege der Sieben-Tage-Inzidenzwert, der Hoffnung auf die Öffnung des Fußballbetriebes macht, bei kaum erreichbaren 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern, so verkündete die Ministerpräsidentenkonferenz mit Bundeskanzlerin Angela Merkel am späten Mittwochabend ein Szenario, das zumindest Hoffnung macht.

Kern des neuen Modells ist ein Fünf-Stufen-Plan, in dem immer nach zwei weiteren Wochen die nächsten Möglichkeiten gegeben werden, so lange die Inzidenz unter 35 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern respektive 100 Neuinfektionen liegt, dann mit höheren Auflagen. Wird die Marke von 100 nach oben gerissen, fällt das jeweilige Gebiet im Stufenplan wieder eine Ebene zurück, von Bundeskanzlerin Merkel "Notbremse" genannt.

Was im Sport dann in diesen einzelnen Phasen möglich sein soll und was nicht, verriet die Kanzlerin im Detail zunächst nicht wirklich, sprach lediglich von "erweiterten Möglichkeiten". Klarer wurden die Aussagen dann, inzwischen nach Mitternacht, bei NRW-Ministerpräsident Armin Laschet. "Unsere Sportvereine scheinen Schaden zu nehmen, die Mitgliederzahlen gehen zurück", erklärte er.

In Sachsen-Anhalt liegt aktuell lediglich der Kreis Mansfeld-Südharz unter einer Inzidenz von 50. In fünf Kreisen (Salzland, Wittenberg, Saalekreis, Halle, Burgenland) ist der Wert von 100 überschritten. (Stand 03.03.2021, 17.13 Uhr)

Training für alle ab dem 22. März?

Bei einer Inzidenz unter 100 ist ab Montag Individualsport im Freien sowie für Kinder und Jugendliche in Gruppen bis 20 Teilnehmern möglich. Der vierte Öffnungsschritt, der frühestens ab dem 22. März greifen kann, würde dann bei einer Inzidenz unter 100 den Kontaktsport im Freien wieder erlauben, es könnte demnach also ein reguläres Training flächendeckend möglich sein. Allerdings wäre dafür noch eine Testung notwendig, wie auch immer das in der Praxis gehandhabt werden soll. Erst ab dem 5. April, in Öffnungsstufe fünf, wären dann auch die Tests nicht mehr erforderlich - wenn die Inzidenz unter 100 bleibt. Es gibt also ein Licht am Ende des Tunnels der fußballfreien Zeit.

Quelle: FuPa Sachsen-Anhalt (mit Grafik)

FSA setzt Spielbetrieb bis zum Ende Februar aus

FSA setzt Spielbetrieb bis zum Ende Februar aus

FSA setzt Spielbetrieb bis zum 28.02.2021 aus – Neuregelung bezüglich der Wartefristen beim Vereinswechsel

Auf der heutigen Vorstandssitzung hat der Fußballverband Sachsen-Anhalt e.V. (FSA) beschlossen den Spielbetrieb bis zum 28.02.2021 auszusetzen. Auf Grundlage der „Zweiten Verordnung zur Änderung der Neunten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ vom 8. Januar 2021 der Landesregierung Sachsen-Anhalt, ist der Spiel- und Trainingsbetrieb im Amateurfußball in Sachsen-Anhalt derzeit bis zum 31.01.2021 untersagt und ein Re-Start der unterbrochenen Saison 2020/2021 mindestens bis dahin nicht möglich. Um den Vereinen etwas Planungssicherheit zu geben und um eine entsprechende Vorbereitungszeit für die mögliche Wiederaufnahme des Spielbetriebs zu gewährleisten, wird der Spielbetrieb in allen Spielklassen des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt e.V. auf Landes- und Kreisebene bis mindestens zum 28. Februar 2021 ausgesetzt.

Darüber hinaus wurde eine Neuregelung bezüglich des Wegfalls der Wartefristen beim Vereinswechsel von Amateuren getroffen:
Entsprechend § 7, Ziffer f) der Spielordnung (SpO) des FSA kann das Spielerecht für Pflichtspiele erteilt werden, wenn ein Amateur nachweislich 6 Monate nicht gespielt hat. Für die Spielzeit 2019/2020 und 2020/2021 kann der Verbandsvorstand des FSA festlegen, dass Zeiträume, in denen aufgrund der Covid-19-Pandemie kein Spielbetrieb durchgeführt wird, bei der Berechnung des 6-Monats-Zeitraums nicht berücksichtigt werden. Da zum jetzigen Zeitpunkt ungewiss ist, ab welchem Zeitpunkt eine behördliche Freigabe des Spielbetriebes erfolgt, kann auch nicht bestimmt werden, welcher Zeitraum durch die Unterbrechung nicht angerechnet werden kann. Trotzdem sollte es möglich sein, dass Spieler den Verein entsprechend § 6, Ziffer 2.2) wechseln können.

So heißt es nun:
1. Erfolgte die Abmeldung entsprechend der Wechselperiode II vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020 beim abgebenden Verein und der Antrag auf Spielerlaubnis geht in der Passstelle bis zum 31.01.2021, so wird das Spielrecht wie folgt erteilt:
a. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel zu, wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01.2021 erteilt.
b. Stimmt der abgebende Verein dem Vereinswechsel nicht zu, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst entsprechend § 7, Ziffer f) erteilt werden. Der § 6 Ziffer 5) der FSA-SpO bleibt unberührt (Spielerlaubnis für Freundschaftsspiele).
2. Erfolgte die Abmeldung ab dem 01.01.2021:
a. Kam der Spieler/die Spielerin in der Saison 2020/2021 bereits bis zum 31.12.2020 beim abgebenden Verein zum Einsatz, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele erst zum 01.07.2021 erteilt werden, unabhängig davon, ob der abgebende Verein die Zustimmung oder Nichtzustimmung erteilte. Der § 6 Ziffer 5) der FSA-SpO bleibt unberührt.
b. Kam der Spieler/die Spielerin in der Saison 2020/2021 beim abgebenden Verein zwischen dem 01.01.2021 und dem 30.06.2021 zum Einsatz und die Abmeldung beim abgebenden Verein erfolgt bis zum 30.06.2021, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab dem 01.07.2021 nur nach § 6 der SpO (Spielerlaubnis beim Vereinswechsel von Amateuren) erteilt werden. Wartefristen regelt § 7 der SpO.
c. Wird der Spielbetrieb auf Landes- oder Kreisebene im FSA in der Saison 2020/2021 seit der Aussetzung am 29.10.2020 nicht fortgeführt, kann die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab dem 01.07.2021 nur nach § 6 der SpO erteilt werden. Wartefristen regelt § 7 der SpO.
d. Erfolgte kein Einsatz des Spielers/der Spielerin im Spieljahr 2020/2021 bis zur Abmeldung, so wird die Spielerlaubnis für Pflichtspiele ab Eingang des Antrages auf Spielerlaubnis, jedoch frühestens zum 01.01.2021 erteilt.

Diese Verfahrensweise gilt für Herren, Frauen sowie die A-Juniorenspieler und B-Juniorenspielerinnen. Alle weiteren Altersbereiche unterliegen der Wechselperiode II. Mit diesen Änderungen wird sichergestellt, dass die Spieler/Spielerinnen den Verein wechseln können, ohne, dass die Unterbrechung aufgrund der Corona-Pandemie ausgenutzt werden kann, um ein sofortiges Spielrecht für den neuen Verein zu erhalten.

Quelle: FuPa Sachsen-Anhalt

Weihnachten 2020

Weihnachtsgrüße 2020

Weg frei für Kindertraining im Dezember

Weg frei für Kindertraining im Dezember

Landesregierung von Sachsen-Anhalt macht Nachwuchstraining in Kleingruppen wieder möglich.
Am gestrigen Freitag, dem 27.11.2020, hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt weitere Beschlüsse der „Dritten Verordnung zur Änderung der Achten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung“ bekannt gegeben. Im Paragrafen 8a dieser Verordnung ist festgelegt, dass vom 01.12.2020 bis 20.12.2020 ein „Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres in Kleingruppen bis maximal fünf Personen, einschließlich des Trainers oder Betreuenden“ zugelassen wird. Der Fußballverband Sachsen-Anhalt e.V. (FSA) begrüßt die Entscheidung der Landesregierung. Dabei ist zu beachten, dass vor „Nutzung der Sportanlage die Freigabe durch den jeweiligen Betreiber der Sportanlage zu erfolgen hat. Dieser hat die Empfehlungen der jeweiligen Sportverbände zur Nutzungsvoraussetzung zu erklären und zu dokumentieren sowie entsprechend der Größe und Beschaffenheit der Sportanlage eine Höchstbelegung der Sportsstätte festzulegen.“ Sollte Training im Verein für den Nachwuchs im Dezember angeboten werden, muss jeder Verein noch einmal auf das Sport- oder Gesundheitsamt bzw. andere Institutionen als Betreiber der Sportanlage zugehen. Der FSA würde es zudem begrüßen, wenn die zuständigen Kommunen in den nächsten Tagen Handlungsempfehlungen zum Umgang mit den getroffenen Regelungen der Landesregierung veröffentlichen. Zu klären ist u.a., ob die Sportanlagen von den Kommunen generell freigegeben werden oder ob jeder Verein nochmals ein Hygienekonzept einreichen muss.

Quelle: FuPa Sachsen-Anhalt