Weitere Öffnungen für den Amateursport

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14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt seit heute in Kraft

Am heutigen Donnerstag erschien die 14. Corona-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt, welche auf den Homepages des Bundeslandes veröffentlicht wurden.

Für den Sportbetrieb sind Erleichterungen in den neuen Verordnungen festgeschrieben. So dürfen nach § 11 wieder Wettkämpfe im Freien mit bis zu 1.000 Personen (inkl. Zuschauer) stattfinden. Dabei ist vom Veranstalter ein Anwesenheitsnachweis zu führen. Zudem darf ausschließlich Personen der Zutritt zur Sportanlage gewährt werden, „die eine Testung im Sinne des §2 Abs.1 mit negativen Testergebnis vorlegen oder durchführen oder von der Testpflicht nach § 2 Abs. 2 ausgenommen sind“.

Das heißt, dass von der Testpflicht Kinder und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgenommen sind, sofern sie keine typischen Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus nachweisen. Zudem entfällt die Testpflicht für geimpfte (14 Tage nach Zweitimpfung) und genese Personen. Der Nachweis hierzu hat in analoger oder digitaler Schriftform vorzuliegen und ist vom Veranstalter zu dokumentieren.

Analog zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs muss die Nutzung der Sportanlage zuvor durch den Betreiber genehmigt worden sein.

Personen, welche für den Zutritt zur Sportanlage einen negativen Test nachweisen müssen, haben ein maximal 24-Stunden altes Zertifikat aus einem Testzentrum etc. vorzulegen oder müssen direkt vor Ort einen Selbsttest im 4-Augen-Prinzip durchführen.

Im Rahmen des Trainingsbetriebes ist eine Testung bzw. ein anderweitiger entsprechender Nachweis nicht erforderlich (Achtung: Freundschaftsspiele gelten als Wettkämpfe und sind bei der spielleitenden Stelle anzumelden!)

Die Nutzung der Sportanlage erfordert weiterhin die Freigabe des Betreibers. Sollten Vereine Wettkämpfe durchführen, haben diese ein Hygienekonzept beim betreffenden Platzbetreiber vorzulegen und auf Nachfrage dem KFV vom Betreiber bestätigt zukommen zu lassen.

Nach § 16.3 kann der Landkreis die Testpflicht auf allen öffentlichen und privaten Sportanlagen mit Ausnahme der Teilnehmer an Wettkämpfen (Spieler, Betreuer, Schiedsrichter etc.) aufheben, sofern die Sieben-Tage-Inzidenz an zehn aufeinanderfolgenden Tagen den Wert von 35 unterschreitet.

Quelle: FuPa Sachsen-Anhalt